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KDV 2026

§ 1Anwendungsbereich und Zuständigkeit

Verordnung zur Krisendestillation von Wein im Wirtschaftsjahr 2026/2027

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung einer befristeten außergewöhnlichen Maßnahme der Krisendestillation von Wein in Deutschland im Wirtschaftsjahr 2026/2027 nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 (Krisendestillation).
(2) Zuständig für die Durchführung des für die Krisendestillation maßgeblichen Unionsrechts, insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913, sowie der Vorschriften dieser Verordnung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 9 mWv 5.3.2027

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F80A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6bc55a61f96202870211e9fdae4a938da39eccd2eef3c56384e59dac981ac351

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