Zum Gesetzesinhalt

KDV 2026

§ 3Antragsverfahren

Verordnung zur Krisendestillation von Wein im Wirtschaftsjahr 2026/2027

(1) Unterstützung für eine Krisendestillation kann in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 ausschließlich von folgenden Begünstigten beantragt werden:
1.
Unternehmen im Weinsektor, die die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse erzeugen oder vermarkten,
2.
Weinerzeugerorganisationen,
3.
Winzergenossenschaften,
4.
Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder
5.
Weinbauerzeugnisse verarbeitende Brennereien.
(2) Ein Antrag auf Unterstützung ist erst ab einer Menge von mindestens 300 Litern zu destillierendem Wein je Antragsteller zulässig.
(3) Ein Antrag auf Unterstützung ist schriftlich, in Textform oder, sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, elektronisch bei der zuständigen Stelle bis zum 15. Oktober 2026 zu stellen.
(4) Der Antrag hat insbesondere Angaben zu der Menge des zu destillierenden Weines in Litern und zu seiner geschützten Ursprungsbezeichnung zu enthalten. Die zuständige Stelle kann weitere Angaben oder Nachweise fordern, soweit dies zur Überprüfung der Voraussetzungen einer Unterstützung für eine Krisendestillation erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 9 mWv 5.3.2027

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F80A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6bc55a61f96202870211e9fdae4a938da39eccd2eef3c56384e59dac981ac351

XML-Quelle beim Herausgeber