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KDV 2026

§ 2Krisendestillation

Verordnung zur Krisendestillation von Wein im Wirtschaftsjahr 2026/2027

(1) Von den der Bundesrepublik Deutschland insgesamt für die Krisendestillation zur Verfügung stehenden Finanzmitteln der Europäischen Union in Höhe von 14,16 Millionen Euro stehen dem Land Baden-Württemberg 3,835 Millionen Euro und dem Land Rheinland-Pfalz 10,325 Millionen Euro zur Verfügung.
(2) Die Länder nach Absatz 1 können entscheiden, dass sie einen Teil der ihnen zugewiesenen Finanzmittel nicht abrufen. Ein bei einem Land bestehender Mehrbedarf wird durch nicht abgerufene Mittel nach Satz 1 gedeckt, soweit haushaltsrechtlich möglich. Die Länder ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für eine Umverteilung der Mittel.
(3) Eine Unterstützung wird ausschließlich für die Krisendestillation von Rot- und Roséweinen der geschützten Ursprungsbezeichnung Württemberg oder Rheinhessen gewährt, die nicht nach § 11 des Weingesetzes zu destillieren sind.
(4) Die Länder nach Absatz 1 stellen sicher, dass der destillierte Alkohol ausschließlich für die in Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 festgelegten industriellen Zwecke verwendet wird.
(5) Die Höhe der Unterstützung wird auf 0,59 Euro je Liter angelieferten und destillierten Weines festgesetzt.
(6) Vorschusszahlungen werden nicht gewährt.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 9 mWv 5.3.2027

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F80A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6bc55a61f96202870211e9fdae4a938da39eccd2eef3c56384e59dac981ac351

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