(1) Von den der Bundesrepublik Deutschland insgesamt für die Krisendestillation zur Verfügung stehenden Finanzmitteln der Europäischen Union in Höhe von 14,16 Millionen Euro stehen dem Land Baden-Württemberg 3,835 Millionen Euro und dem Land Rheinland-Pfalz 10,325 Millionen Euro zur Verfügung.
(2) Die Länder nach Absatz 1 können entscheiden, dass sie einen Teil der ihnen zugewiesenen Finanzmittel nicht abrufen. Ein bei einem Land bestehender Mehrbedarf wird durch nicht abgerufene Mittel nach Satz 1 gedeckt, soweit haushaltsrechtlich möglich. Die Länder ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für eine Umverteilung der Mittel.
(3) Eine Unterstützung wird ausschließlich für die Krisendestillation von Rot- und Roséweinen der geschützten Ursprungsbezeichnung Württemberg oder Rheinhessen gewährt, die nicht nach § 11 des Weingesetzes zu destillieren sind.
(4) Die Länder nach Absatz 1 stellen sicher, dass der destillierte Alkohol ausschließlich für die in Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 festgelegten industriellen Zwecke verwendet wird.
(5) Die Höhe der Unterstützung wird auf 0,59 Euro je Liter angelieferten und destillierten Weines festgesetzt.
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