Zum Gesetzesinhalt

KDV 2026

§ 7Datenschutz

Verordnung zur Krisendestillation von Wein im Wirtschaftsjahr 2026/2027

Die zuständigen Stellen dürfen personen- und betriebsbezogene Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten und übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 9 mWv 5.3.2027

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F80A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6bc55a61f96202870211e9fdae4a938da39eccd2eef3c56384e59dac981ac351

XML-Quelle beim Herausgeber