(1) Die nach Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 von den zuständigen Stellen durchzuführenden Kontrollen umfassen mindestens 5 Prozent aller Begünstigten, die einen Antrag auf Unterstützung gestellt haben, und mindestens 5 Prozent der bewilligten Finanzmittel.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung teilt der Europäischen Kommission bis spätestens zum 31. Juli 2027 die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 mit. Zum Zweck dieser Mitteilung übermitteln die zuständigen Stellen der Länder der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jeweils die für ihren Zuständigkeitsbereich aufsummierten Informationen nach Satz 1 in einem maschinenlesbaren Format bis spätestens zum 30. Juni 2027.
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