KDV 2026
§ 5Nachweis der Destillation; Auszahlung der Unterstützung
Verordnung zur Krisendestillation von Wein im Wirtschaftsjahr 2026/2027
- 1.
- einen Nachweis über die erfolgte Destillation der für die Unterstützung bewilligten Menge des zu destillierenden Weines,
- 2.
- eine Bestätigung des Begünstigten, dass der destillierte Alkohol ausschließlich für die in Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 festgelegten industriellen Zwecke verwendet wird,
- 3.
- die Angabe der Menge des aus der Destillation erzeugten Alkohols in Litern,
- 4.
- das Begleitdokument nach § 14 Absatz 1 der Weinüberwachungsverordnung für die beförderte Menge des zu destillierenden Weines nach Nummer 1 und
- 5.
- den Antrag auf und den Bescheid über die Qualitätsprüfung nach § 19 des Weingesetzes unter Angabe der zugeteilten amtlichen Prüfungsnummer für die beförderte Menge des zu destillierenden Weines nach Nummer 1.
Aufh: V aufgeh. durch § 9 mWv 5.3.2027
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0F80A0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6bc55a61f96202870211e9fdae4a938da39eccd2eef3c56384e59dac981ac351
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 14 WeinÜVBegleitdokumente
„… Angabe der Menge des aus der Destillation erzeugten Alkohols in Litern, 4. das Begleitdokument nach § 14 Absatz 1 der Weinüberwachungsverordnung für die beförderte Menge des zu destillierenden Weines nach Nummer 1 und 5. den Antrag auf und den Bescheid über die Qu …“