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IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020710982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41d18975a2dd31ec5f9b3e8179986c1739893db2d57776bf8fb24189ddc38229

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Inhaltsverzeichnis

§ 83eVernehmung des VerfolgtenAbschnitt 3 Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union§ 83fDurchlieferung§ 83gBeförderung auf dem LuftwegAbschnitt 4 Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union§ 83hSpezialität§ 83iUnterrichtung über Fristverzögerungen§ 83jRechtsbeistandNeunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionAbschnitt 1 Freiheitsentziehende SanktionenUnterabschnitt 1 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland§ 84Grundsatz§ 84aVoraussetzungen der Zulässigkeit§ 84bErgänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen§ 84cUnterlagen§ 84dBewilligungshindernisse§ 84eVorläufige Bewilligungsentscheidung§ 84fGerichtliches Verfahren§ 84gGerichtliche Entscheidung§ 84hBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung§ 84iSpezialität§ 84jSicherung der Vollstreckung§ 84kErgänzende Regelungen zur Vollstreckung§ 84lDurchbeförderung zur Vollstreckung§ 84mDurchbeförderungsverfahren§ 84nDurchbeförderung auf dem LuftwegUnterabschnitt 2 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union§ 85Vorläufige Bewilligungsentscheidung§ 85aGerichtliches Verfahren§ 85bGerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person§ 85cGerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde§ 85dBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung§ 85eInländisches Vollstreckungsverfahren§ 85fSicherung der weiteren VollstreckungAbschnitt 2 GeldsanktionenUnterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen§ 86VorrangUnterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen§ 87Grundsatz§ 87aVollstreckungsunterlagen§ 87bZulässigkeitsvoraussetzungen§ 87cVorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung§ 87dGrundsätzliche Pflicht zur Bewilligung§ 87eRechtsbeistand§ 87fBewilligung der Vollstreckung§ 87gGerichtliches Verfahren§ 87hGerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen§ 87iGerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung§ 87jRechtsbeschwerde§ 87kZulassung der Rechtsbeschwerde§ 87lBesetzung der Senate der Oberlandesgerichte§ 87mVerbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister§ 87nVollstreckung§ 87oÜbergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen§ 87pGrundsatz§ 87qInländisches Vollstreckungsverfahren; Ruhen der VerjährungAbschnitt 3 Einziehung§ 88Grundsatz§ 88aVoraussetzungen der Zulässigkeit§ 88bUnterlagen§ 88cAblehnungsgründe§ 88dVerfahren§ 88eVollstreckung§ 88fAufteilung der Erträge§ 89Sicherstellungsmaßnahmen§ 90Ausgehende ErsuchenAbschnitt 4 Bewährungsmaßnahmen und alternative SanktionenUnterabschnitt 1 Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland§ 90aGrundsatz§ 90bVoraussetzungen der Zulässigkeit§ 90cErgänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen§ 90dUnterlagen§ 90eBewilligungshindernisse§ 90fVorläufige Bewilligungsentscheidung§ 90gGerichtliches Verfahren§ 90hGerichtliche Entscheidung§ 90iBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung§ 90jErgänzende Regelungen zur Vollstreckung§ 90kÜberwachung der verurteilten PersonUnterabschnitt 2 Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union§ 90lBewilligung der Vollstreckung und Überwachung§ 90mGerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person§ 90nInländisches VollstreckungsverfahrenAbschnitt 5 Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft§ 90oGrundsatz§ 90pVoraussetzungen der Zulässigkeit§ 90qUnterlagen§ 90rBewilligungshindernisse§ 90sVorläufige Bewilligungsentscheidung§ 90tGerichtliches Verfahren§ 90uGerichtliche Zulässigkeitsentscheidung§ 90vBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung§ 90wDurchführung der Überwachung§ 90xErneuerte und geänderte Maßnahmen§ 90yAbgabe der Überwachung§ 90zRücknahme der ÜberwachungsabgabeZehnter Teil Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionAbschnitt 1 Allgemeine Regelungen§ 91Vorrang des Zehnten TeilsAbschnitt 2 Europäische Ermittlungsanordnung§ 91aGrundsatz§ 91bVoraussetzungen der Zulässigkeit§ 91cErgänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe§ 91dUnterlagen§ 91eBewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung§ 91fRückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen§ 91gFristen§ 91hErledigung des Ersuchens§ 91iRechtsbehelfe; Aufschub der Übermittlung von Beweismitteln§ 91jAusgehende ErsuchenAbschnitt 3 Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977Unterabschnitt 1 Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union§ 92Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union§ 92aInhalt des Ersuchens§ 92bAblehnungsgründe§ 92cZusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen§ 92dInformationsübermittlung ohne Ersuchen§ 92eVerpflichtung zur Informationsübermittlung ohne ErsuchenUnterabschnitt 2 Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union