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IRG

§ 90tGerichtliches Verfahren

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Das Amtsgericht entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 90s Absatz 3 Satz 1 oder auf Antrag der zu überwachenden Person nach § 90s Absatz 4 Satz 3. § 51 gilt entsprechend. Die Staatsanwaltschaft bereitet die Entscheidung vor.
(2) Für die gerichtliche Vorbereitung der Entscheidung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der zuständigen Behörde im anderen Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben worden sein muss, ergänzende Unterlagen beizubringen, wenn die übermittelten Unterlagen nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das Gericht kann für die Beibringung der Unterlagen eine Frist setzen.
(3) § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gericht auch Beweis darüber erheben kann, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. § 30 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 sowie § 31 Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020710982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41d18975a2dd31ec5f9b3e8179986c1739893db2d57776bf8fb24189ddc38229

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