IRG
§ 90yAbgabe der Überwachung
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- 1.
- in diesem Mitgliedstaat ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- 2.
- sich mit einer Rückkehr in diesen Mitgliedstaat einverstanden erklärt hat, nachdem sie über die betreffenden Maßnahmen unterrichtet wurde, oder
- 3.
- sich bereits in diesem Mitgliedstaat aufhält.
- 1.
- jede weitere Entscheidung im Zusammenhang mit einer Entscheidung über Maßnahmen sowie
- 2.
- einen gegen eine Entscheidung über Maßnahmen eingelegten Rechtsbehelf.
- 1.
- die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates für die Zulässigkeit der Überwachung von Maßnahmen einen bestimmten Zeitraum angegeben hat,
- 2.
- der Zeitraum nach Nummer 1 abgelaufen ist und
- 3.
- es die Überwachung der Maßnahmen weiterhin für erforderlich hält.
- 1.
- die Gründe für die Verlängerung,
- 2.
- die voraussichtlichen Folgen für die zu überwachende Person, sofern die Maßnahmen nicht verlängert werden würden, und
- 3.
- der voraussichtliche Zeitraum der Verlängerung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020710982
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41d18975a2dd31ec5f9b3e8179986c1739893db2d57776bf8fb24189ddc38229
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 126 StPOZuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen
„(1) Das gemäß § 126 der Strafprozessordnung zuständige Gericht kann von einem deutschen Gericht erlassene Überwachungsmaßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaf …“