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IRG

§ 90vBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Die Staatsanwaltschaft darf die Übernahme der Überwachung nur bewilligen, wenn diese durch die gerichtliche Entscheidung für zulässig erklärt worden ist. Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Überwachung nach Maßgabe der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung. Diese Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.
(2) Über die Bewilligung soll innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der in § 90q bezeichneten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft entschieden werden. Wurde gegen die Entscheidung des Gerichts gemäß § 90u Absatz 5 sofortige Beschwerde eingelegt, verlängert sich die Frist zur Bewilligung um weitere 20 Werktage.
(3) Ist es der Staatsanwaltschaft aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, die Fristen nach Absatz 2 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Anordnungsstaates und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich für eine Entscheidung benötigt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020710982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41d18975a2dd31ec5f9b3e8179986c1739893db2d57776bf8fb24189ddc38229

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