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IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020710982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41d18975a2dd31ec5f9b3e8179986c1739893db2d57776bf8fb24189ddc38229

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Inhaltsverzeichnis

§ 92fAusgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von benannten Strafverfolgungsbehörden an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union§ 92gAusgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von Polizei-, Finanz- und Zollbehörden an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union§ 92hVerwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten InformationenAbschnitt 4 Besondere Formen der Rechtshilfe§ 92iÖrtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung§ 93Gemeinsame Ermittlungsgruppen§ 94Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung§ 95Sicherungsunterlagen§ 96Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von SicherstellungsmaßnahmenElfter Teil Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen§ 96aGrundsatz§ 96bZuständigkeit und Verfahren für eingehende Ersuchen§ 96cVollstreckung§ 96dRechtsbehelf§ 96eAusgehende Ersuchen§ 97(weggefallen)Zwölfter Teil Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union und mit den Schengen-assoziierten Staaten§ 97aAnwendungsbereich§ 97bÜbermittlung personenbezogener Daten§ 97cPrüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden StelleDreizehnter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen§ 98Vorrang des Dreizehnten Teils§ 99Grundsätzliche Pflicht zur BewilligungVierzehnter Teil Schlussvorschriften§ 100Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung§ 101Übergangsvorschrift für Ersuchen, die auf einer Abwesenheitsentscheidung beruhen§ 102Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen§ 103Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe§ 104Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland§ 105Ausgleich von Schäden§ 106Einschränkung von Grundrechten