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IRG

§ 87hGerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss.
(2) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der Einspruch des Betroffenen wird durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, soweit
1.
die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist,
2.
die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat und
3.
die Geldsanktion nach § 87f Absatz 2 fehlerfrei angepasst wurde.
Soweit der Einspruch wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung oder wegen fehlerhafter Ermessensausübung begründet ist, wird die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates für nicht vollstreckbar erklärt. Soweit eine Anpassung nach § 87f Absatz 2 fehlerhaft ist oder unterlassen wurde, obwohl sie erforderlich war, passt das Gericht die Geldsanktion an und erklärt die Entscheidung für vollstreckbar. Soweit von der Bewilligungsentscheidung abgewichen wird, ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben.
(4) § 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist entsprechend anzuwenden.
(5) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags nach § 87f Absatz 5 Satz 2 entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. Die §§ 297 bis 300, 302 und 306 Absatz 2, die §§ 307, 308 und 309 Absatz 1 und § 311a der Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020710982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41d18975a2dd31ec5f9b3e8179986c1739893db2d57776bf8fb24189ddc38229

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 311a StPONachträgliche Anhörung des Gegners

    „… cht durch Beschluss. Die §§ 297 bis 300, 302 und 306 Absatz 2, die §§ 307, 308 und 309 Absatz 1 und § 311a der Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahre …“