IRG
§ 90eBewilligungshindernisse
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
- 1.
- die Bescheinigung (§ 90d Absatz 1)
- a)
- ist im Hinblick auf Angaben, die im Formblatt verlangt sind, unvollständig oder entspricht offensichtlich nicht dem ausländischen Erkenntnis oder der Bewährungsentscheidung und
- b)
- der andere Mitgliedstaat hat diese Angaben nicht vollständig oder berichtigt nachgereicht,
- 2.
- das Erkenntnis soll gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit vollstreckt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat,
- 3.
- die Tat wurde zu einem wesentlichen Teil in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen oder
- 4.
- die Dauer der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion beträgt weniger als sechs Monate.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020710982
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41d18975a2dd31ec5f9b3e8179986c1739893db2d57776bf8fb24189ddc38229
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 4 StGBGeltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
„… 3. die Tat wurde zu einem wesentlichen Teil in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen oder 4. die Dauer der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion beträgt wenig …“