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GeolDG

Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 750-1 v. 4.12.1934 I 1223 (LagerstG) und V 750-1-1 v. 14.12.1934 I 1261 (LagerstGDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138700020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ea4ba52dead125da79ab4980ac1ea3e6d48e4c6b6c86500d1772131748643cf

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtKapitel 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Zweck des Gesetzes§ 2Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des UmweltinformationsgesetzesKapitel 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde§ 5Aufgaben der zuständigen Behörde§ 6Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter§ 7Wiederherstellungspflicht und HaftungKapitel 3 Übermittlung geologischer Daten an die zuständige BehördeAbschnitt 1 Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten§ 8Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde§ 9Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde§ 10Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde§ 11Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen§ 12Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten§ 13Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von DatenAbschnitt 2 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung§ 14Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen§ 15Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen§ 16Datenformat§ 17Kennzeichnung von DatenKapitel 4 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher AufgabenAbschnitt 1 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang zu bereitgestellten DatenUnterabschnitt 1 Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung§ 18Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang§ 19Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung§ 20Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten§ 21Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens§ 22Hinweise auf geologische Daten in GeodatendienstenUnterabschnitt 2 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten§ 23Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde§ 24Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten§ 25Inhaberlose DatenUnterabschnitt 3 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten§ 26Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8§ 27Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9§ 28Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12§ 29Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind§ 30Einwilligung des DateninhabersAbschnitt 2 Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten§ 31Schutz öffentlicher Belange§ 32Schutz sonstiger Belange bei verbundenen DatenAbschnitt 3 Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben§ 33Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben§ 34Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten§ 35Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im DatenraumKapitel 5 Schlussbestimmungen§ 36Anordnungsbefugnis§ 37Zuständige Behörden; Überwachung§ 38Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts§ 39Bußgeldvorschriften§ 40Inkrafttreten, Außerkrafttreten