GeolDG
§ 1Zweck des Gesetzes
- 1.
- zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und für weitere Nutzungen des geologischen Untergrunds,
- 2.
- zur Erkennung, Untersuchung und Bewertung geogener oder anthropogener Risiken,
- 3.
- in der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Bauwirtschaft und bei der Planung großer Infrastrukturprojekte sowie
- 4.
- für das Standortauswahlverfahren nach dem Standortauswahlgesetz.
Sonst: Ersetzt G 750-1 v. 4.12.1934 I 1223 (LagerstG) und V 750-1-1 v. 14.12.1934 I 1261 (LagerstGDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138700020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ea4ba52dead125da79ab4980ac1ea3e6d48e4c6b6c86500d1772131748643cf