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GeolDG

§ 7Wiederherstellungspflicht und Haftung

Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

(1) Nach Abschluss einer geologischen Untersuchung gemäß § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 stellt die zuständige Behörde bei allen durch die Untersuchung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigten Grundstücken den Zustand wieder her, der vor der Durchführung der Untersuchung bestanden hat, es sei denn, dass
1.
die Wiederherstellung des Ausgangszustands ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar ist oder
2.
der Grundstückseigentümer schriftlich oder elektronisch bestätigt hat, dass die Wiederherstellung für ihn nicht von Interesse ist.
Die zuständige Behörde stellt abweichend von Satz 1 einen anderen Zustand her, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
(2) Der Eigentümer oder der sonstige Nutzungsberechtigte eines durch die Untersuchung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigten Grundstücks haben Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich der Vermögensnachteile, die durch eine geologische Untersuchung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 entstanden sind, wenn
1.
der Vermögensnachteil durch die Wiederherstellung des Ausgangszustands oder durch eine davon abweichende Wiederherstellung nicht oder nicht ausreichend ausgeglichen worden ist,
2.
die Wiederherstellung des Ausgangszustands ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar ist oder
3.
der Ausgangszustand wegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht wiederhergestellt worden ist.
Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Der Ausgleichsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn der Grundstückseigentümer schriftlich oder elektronisch bestätigt hat, dass die Wiederherstellung für ihn nicht von Interesse ist. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Grundstückseigentümer und der sonstige Nutzungsberechtigte haften gegenüber Dritten nicht für Schäden oder sonstige Nachteile, die durch geologische Untersuchungen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 entstanden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 750-1 v. 4.12.1934 I 1223 (LagerstG) und V 750-1-1 v. 14.12.1934 I 1261 (LagerstGDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138700020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ea4ba52dead125da79ab4980ac1ea3e6d48e4c6b6c86500d1772131748643cf

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 195 BGBRegelmäßige Verjährungsfrist

    „… erlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Der Ausgleichsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn der Grundstückseigentümer schriftlich oder elektronisch bestätigt hat, dass …“