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GeolDG

Inhaltsübersicht

Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Zweck des Gesetzes
§  2Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
§  3Begriffsbestimmungen
§  4Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes
Kapitel 2
Aufgaben und
Befugnisse der zuständigen Behörde
§  5Aufgaben der zuständigen Behörde
§  6Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter
§  7Wiederherstellungspflicht und Haftung
Kapitel 3
Übermittlung geologischer
Daten an die zuständige Behörde
Abschnitt 1
Anzeige
geologischer Untersuchungen;
Übermittlung geologischer Daten
§  8Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde
§  9Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
§ 10Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
§ 11Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen
§ 12Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten
§ 13Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten
Abschnitt 2
Anzeige- und
übermittlungsverpflichtete
Personen, Frist und Form für die Übermittlung
§ 14Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen
§ 15Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen
§ 16Datenformat
§ 17Kennzeichnung von Daten
Kapitel 4
Öffentliche Bereitstellung
geologischer Daten und Zurverfügungstellung
geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Abschnitt 1
Öffentliche Bereitstellung geologischer
Daten und Zugang zu bereitgestellten Daten
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung
§ 18Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang
§ 19Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung
§ 20Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
§ 21Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens
§ 22Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten
Unterabschnitt 2
Öffentliche Bereitstellung
staatlicher geologischer Daten
§ 23Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde
§ 24Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten
§ 25Inhaberlose Daten
Unterabschnitt 3
Öffentliche Bereitstellung
nichtstaatlicher geologischer Daten
§ 26Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8
§ 27Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9
§ 28Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12
§ 29Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind
§ 30Einwilligung des Dateninhabers
Abschnitt 2
Beschränkung der öffentlichen
Bereitstellung geologischer Daten
§ 31Schutz öffentlicher Belange
§ 32Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten
Abschnitt 3
Zurverfügungstellung geologischer
Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
§ 33Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
§ 34Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
§ 35Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum
Kapitel 5
Schlussbestimmungen
§ 36Anordnungsbefugnis
§ 37Zuständige Behörden; Überwachung
§ 38Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts
§ 39Bußgeldvorschriften
§ 40Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 750-1 v. 4.12.1934 I 1223 (LagerstG) und V 750-1-1 v. 14.12.1934 I 1261 (LagerstGDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138700020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ea4ba52dead125da79ab4980ac1ea3e6d48e4c6b6c86500d1772131748643cf

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