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GeolDG

§ 4Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes

Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 38 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
1.
die Vorschriften des Bundes und der Länder zum Aufbau einer Geodateninfrastruktur, die in Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, beschlossen worden sind,
2.
die Vorschriften des Bundes und der Länder zum Zugang zu Umweltinformationen, die in Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates beschlossen worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 750-1 v. 4.12.1934 I 1223 (LagerstG) und V 750-1-1 v. 14.12.1934 I 1261 (LagerstGDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138700020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ea4ba52dead125da79ab4980ac1ea3e6d48e4c6b6c86500d1772131748643cf

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