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GeolDG

§ 26Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8

Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Nichtstaatliche Nachweisdaten, die der zuständigen Behörde gemäß § 8 Satz 2 übermittelt worden sind, werden spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist nach § 8 Satz 1 öffentlich bereitgestellt. Die zuständige Behörde aktualisiert die Nachweisdaten anhand der nach § 9 Absatz 1 Satz 1 übermittelten Fachdaten. Der Name und die Anschrift natürlicher Personen werden nicht öffentlich bereitgestellt, es sei denn, sie sind gleichlautend mit dem Namen oder der Anschrift einer anzeigenden Firma.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 750-1 v. 4.12.1934 I 1223 (LagerstG) und V 750-1-1 v. 14.12.1934 I 1261 (LagerstGDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138700020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ea4ba52dead125da79ab4980ac1ea3e6d48e4c6b6c86500d1772131748643cf

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