(1) Die zuständige Behörde stellt geologische Daten, die gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Geodatenzugangsgesetzes in elektronischer Form vorliegen, nach den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes oder nach den Anforderungen der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen für den Zugang öffentlich bereit.
(2) Solange und soweit geologische Daten zum Zeitpunkt der öffentlichen Bereitstellung nach diesem Gesetz die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Geodatenzugangsgesetzes oder die Anforderungen der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen nicht erfüllen, werden diese Daten und die vorhandenen Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben am Standort der zuständigen Behörde oder am amtlichen Aufbewahrungsort zu den geschäftsüblichen Zeiten in analoger Form öffentlich bereitgestellt. Die öffentliche Bereitstellung nach Satz 1 muss die Einsichtnahme und, soweit die Beschaffenheit der Daten, der Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben es gestattet, die Vervielfältigung oder eine andere Form der beständigen Kenntnisnahme ermöglichen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt G 750-1 v. 4.12.1934 I 1223 (LagerstG) und V 750-1-1 v. 14.12.1934 I 1261 (LagerstGDV)
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