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GeolDG

§ 21Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens

Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

(1) Hat die zuständige Behörde zu dem Zeitpunkt, zu dem sie analoge Daten öffentlich bereitstellen müsste, noch nicht geprüft, ob Beschränkungsgründe nach den §§ 31 und 32 oder nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften vorliegen, und kann sie deshalb lediglich analog vorhandene geologische Daten anlässlich eines Zugangsbegehrens nicht öffentlich bereitstellen, so hat die zuständige Behörde die Prüfung innerhalb eines Monats nach dem Zugangsbegehren nachzuholen und die Daten, für die keine Beschränkungsgründe nach den §§ 31 und 32 oder nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften vorliegen, öffentlich bereitzustellen. Satz 1 ist entsprechend für geologische Fach- und Bewertungsdaten anzuwenden, auf deren Übermittlung die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 2 verzichtet hat.
(2) Soweit die analogen Daten derart umfangreich und komplex sind, dass die Frist des Absatzes 1 nicht eingehalten werden kann, kann der Zeitraum für die Prüfung mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf insgesamt zwei Monate verlängert werden. Die zugangsbegehrende Person ist über die Geltung der längeren Frist innerhalb eines Monats ab ihrem Zugangsbegehren zu unterrichten; dabei sind die Gründe für die Verlängerung der Frist anzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 750-1 v. 4.12.1934 I 1223 (LagerstG) und V 750-1-1 v. 14.12.1934 I 1261 (LagerstGDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138700020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ea4ba52dead125da79ab4980ac1ea3e6d48e4c6b6c86500d1772131748643cf

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