Zum Gesetzesinhalt

GenDG

Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 4 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR252900009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eff05819b5f9e7af80646ec72a0f8fac6238a8d8c4c8b65b945da35cf6b0737a

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Zweck des Gesetzes§ 2Anwendungsbereich§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Benachteiligungsverbot§ 5Qualitätssicherung genetischer Analysen§ 6Abgabe genetischer UntersuchungsmittelAbschnitt 2 Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken§ 7Arztvorbehalt§ 8Einwilligung§ 9Aufklärung§ 10Genetische Beratung§ 11Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen§ 12Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen§ 13Verwendung und Vernichtung genetischer Proben§ 14Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen§ 15Vorgeburtliche genetische Untersuchungen§ 16Genetische ReihenuntersuchungenAbschnitt 3 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung§ 17Genetische Untersuchungen zur Klärung der AbstammungAbschnitt 4 Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich§ 18Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines VersicherungsvertragesAbschnitt 5 Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben§ 19Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses§ 20Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz§ 21Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot§ 22Öffentlich-rechtliche DienstverhältnisseAbschnitt 6 Allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft und Technik§ 23Richtlinien§ 24(weggefallen)Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften§ 25Strafvorschriften§ 26BußgeldvorschriftenAbschnitt 8 Schlussvorschriften§ 27Inkrafttreten