GenDG
§ 5Qualitätssicherung genetischer Analysen
Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen
- 1.
- die genetischen Analysen nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik durchführen und hierfür ein System der internen Qualitätssicherung einrichten,
- 2.
- über für die entsprechenden Tätigkeiten qualifiziertes Personal verfügen,
- 3.
- die Anforderungen an die Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse der genetischen Analysen nach § 12 sowie an die Verwendung und Vernichtung genetischer Proben nach § 13 einhalten und hierfür die erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen treffen und
- 4.
- die erfolgreiche Teilnahme an geeigneten externen Qualitätssicherungsmaßnahmen nachweisen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 4 G v. 4.5.2021 I 882
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR252900009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eff05819b5f9e7af80646ec72a0f8fac6238a8d8c4c8b65b945da35cf6b0737a