Zum Gesetzesinhalt

GenDG

§ 22Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen

Es gelten entsprechend
1.
für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende die für Beschäftigte geltenden Vorschriften,
2.
für Bewerberinnen und Bewerber für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder Personen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist, die für Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis oder Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, geltenden Vorschriften und
3.
für den Bund und sonstige bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Dienstherrnfähigkeit besitzen, die für Arbeitgeber geltenden Vorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 4 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR252900009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eff05819b5f9e7af80646ec72a0f8fac6238a8d8c4c8b65b945da35cf6b0737a

XML-Quelle beim Herausgeber