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GenDG

§ 19Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses

Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen

Der Arbeitgeber darf von Beschäftigten weder vor noch nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
1.
die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder
2.
die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen, solche Ergebnisse entgegennehmen oder verwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 4 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR252900009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eff05819b5f9e7af80646ec72a0f8fac6238a8d8c4c8b65b945da35cf6b0737a

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