GenDG
§ 23Richtlinien
Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen
- 1.
- die Beurteilung genetischer Eigenschaften hinsichtlich
- a)
- ihrer Bedeutung für Erkrankungen oder gesundheitliche Störungen sowie die Möglichkeiten, sie zu vermeiden, ihnen vorzubeugen oder sie zu behandeln,
- b)
- ihrer Bedeutung für die Wirkung eines Arzneimittels bei einer Behandlung,
- c)
- der Erforderlichkeit einer genetischen Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, um eine genetisch bedingte Erkrankung oder gesundheitliche Störung zu vermeiden oder zu behandeln oder dieser vorzubeugen, oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 zur Klärung, ob eine bestimmte genetisch bedingte Erkrankung oder gesundheitliche Störung bei einem künftigen Abkömmling der genetisch verwandten Person auftreten kann,
- d)
- ihrer Bedeutung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 für eine Beeinträchtigung der Gesundheit des Embryos oder des Fötus während der Schwangerschaft oder nach der Geburt,
- e)
- ihrer Bedeutung für die nach § 20 Abs. 3 maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass einer Rechtsverordnung,
- 2.
- die Anforderungen an die Qualifikation
- a)
- zur genetischen Beratung nach § 7 Abs. 3,
- b)
- der auf dem Gebiet der Abstammungsbegutachtung erfahrenen ärztlichen und nichtärztlichen Sachverständigen nach § 17 Abs. 4,
- 3.
- die Anforderungen an die Inhalte der Aufklärung und der genetischen Beratung,
- 4.
- die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen genetischer Proben, insbesondere an die Eignung und Zuverlässigkeit der Analysemethoden, die Verlässlichkeit der Analyseergebnisse und den Befundbericht sowie an die erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich Art, Umfang und Häufigkeit externer Qualitätssicherungsmaßnahmen,
- 5.
- die Anforderungen an die Durchführung der vorgeburtlichen Risikoabklärung sowie an die insoweit erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- 6.
- die Anforderungen an die Durchführung genetischer Reihenuntersuchungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 4 G v. 4.5.2021 I 882
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR252900009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eff05819b5f9e7af80646ec72a0f8fac6238a8d8c4c8b65b945da35cf6b0737a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMGBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… einer Stellungnahme nach § 16 Absatz 2 GenDG Nach Zeitaufwand 2 Erstellung einer Stellungnahme nach § 23 Absatz 5 GenDG Nach Zeitaufwand Abschnitt 13 Stammzellgesetz (StZG) Gebührenerhebende Behörde: Robert Koch-Institut Nummer Gebühren- o …“