GenDG
§ 18Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages
Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen
- 1.
- die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder
- 2.
- die Mitteilung von Ergebnissen oder Daten aus bereits vorgenommenen genetischen Untersuchungen oder Analysen verlangen oder solche Ergebnisse oder Daten entgegennehmen oder verwenden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 4 G v. 4.5.2021 I 882
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR252900009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eff05819b5f9e7af80646ec72a0f8fac6238a8d8c4c8b65b945da35cf6b0737a