GenDG
§ 16Genetische Reihenuntersuchungen
Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 4 G v. 4.5.2021 I 882
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR252900009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eff05819b5f9e7af80646ec72a0f8fac6238a8d8c4c8b65b945da35cf6b0737a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMGBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… er Auslagentatbestand Höhe der Gebühren oder Auslagen in Euro 1 Erstellung einer Stellungnahme nach § 16 Absatz 2 GenDG Nach Zeitaufwand 2 Erstellung einer Stellungnahme nach § 23 Absatz 5 GenDG Nach Zeitaufwand Abschnitt 13 Stammzellgeset …“