GDBNDVerfSchVDV
§ 25Durchführung und Organisation sowie Form der Lehrveranstaltungen
- 1.
- im Einführungsmodul: dem Fachbereich Nachrichtendienste,
- 2.
- im ersten Semester mit Ausnahme des Einführungsmoduls: dem Zentralen Lehrbereich der Hochschule im Einvernehmen mit dem Fachbereich Nachrichtendienste,
- 3.
- im zweiten, vierten und sechsten Semester dem Fachbereich Nachrichtendienste.
- 1.
- in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“: dem Zentrum für nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung,
- 2.
- in der Fachrichtung „Verfassungsschutz“: der Akademie für Verfassungsschutz.
- 1.
- Präsenzlehrveranstaltungen,
- 2.
- asynchrone und synchrone digitale Lehrveranstaltungen,
- 3.
- angeleitetes Selbststudium oder
- 4.
- individuelles Selbststudium.
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1110B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef