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GDBNDVerfSchVDV

§ 28Praxisphasen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1) Während der Praxisphasen werden die Studierenden mit den wesentlichen Aufgaben des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst oder des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes vertraut gemacht. In der Praxisphase arbeiten die Studierenden in der Ausbildungsbehörde eigenständig mit.
(2) Der Fachbereich Nachrichtendienste führt Aufsicht über die Praxisphasen. Die Organisation und Durchführung der Praxisphasen obliegt den Ausbildungsbehörden.
(3) Die Dienstbehörde weist die Studierenden den Ausbildungsbehörden zu.
(4) Das Nähere zur Praxisausbildung regelt ein Leitfaden. Der Fachbereich Nachrichtendienste vereinbart mit jeder Ausbildungsbehörde einen Leitfaden zur Praxisausbildung. Bei Bedarf wird der Leitfaden aktualisiert.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1110B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef

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