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GDBNDVerfSchVDV

§ 27Modul „Fremdsprache“

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1) Ziel der Fremdsprachenausbildung ist in der Sprache Englisch die Erreichung eines bestimmten Sprachniveaus nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Der Fachbereich Nachrichtendienste legt fest, welches Sprachniveau zu erreichen ist.
(2) Vor Beginn der Fremdsprachenausbildung in der Sprache Englisch stellt die Hochschule das aktuelle Sprachniveau der Studierenden in einem Einstufungstest fest.
(3) Sofern das angestrebte Sprachniveau vor Beginn der Fremdsprachenausbildung in dem Einstufungstest nach Absatz 2 oder in einer Sprachprüfung an einem Sprachinstitut mit anerkannter Zertifizierung nachgewiesen wird, entscheidet die Studiengangsleitung über eine alternative oder eine weiterführende Fremdsprachenausbildung im Rahmen der verfügbaren Ressourcen und der dienstlichen Priorisierungen. Die Teilnahme hieran ist verpflichtend.
(4) Über das erreichte Sprachniveau kann eine Bescheinigung ausgestellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1110B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef

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