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GDBNDVerfSchVDV

§ 26Wahlpflichtlehrveranstaltungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Sofern Module Wahlmöglichkeiten eröffnen, wählen die Studierenden eine bestimmte Anzahl von Lehrveranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Modulhandbuchs als Wahlpflichtlehrveranstaltungen aus.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1110B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef

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