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GDBNDVerfSchVDV

§ 24Module

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1) Die Module unterteilen sich in Fachstudienmodule und Praxismodule. Die Fachstudienmodule bestehen aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen. Die Praxismodule bestehen aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen und Praxisphasen. Die Bachelorarbeit ist ein eigenständiges Modul.
(2) In den Praxismodulen bereiten die Lehrveranstaltungen auf die jeweilige Praxisphase vor.
(3) Die von den Lehrenden in den Fachstudien elektronisch bereitgestellten Lehrinhalte werden auch während der Praxismodule über die jeweils zur Verfügung stehenden elektronischen Lernplattformen zugänglich gemacht.
(4) Einige Module enthalten Möglichkeiten zur Auswahl unter verschiedenen Lehrveranstaltungen (Wahlpflichtlehrveranstaltungen).
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1110B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef

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