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GDBNDVerfSchVDV

§ 21Dauer und Struktur des Studiums

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre. Jedes Studienjahr besteht aus zwei Semestern.
(2) Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Dienstbehörde.
(3) Das Studium besteht aus
1.
Fachstudien,
2.
praxisintegrierenden Fachstudien (Praxisstudien) und
3.
der Bachelorarbeit.
(4) Das Studium hat einen Umfang von 180 ECTS-Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen. Auf die Fachstudien entfallen 99 ECTS-Leistungspunkte, auf die Praxisstudien 68 ECTS-Leistungspunkte und auf die Bachelorarbeit 13 ECTS-Leistungspunkte. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich etwa 30 Zeitstunden beziehungsweise 40 Lehreinheiten à 45 Minuten.
(5) Fachstudien, Praxisstudien und Bachelorarbeit verteilen sich wie folgt auf die Semester:
Nr.SemesterStudienabschnitt
12
11. SemesterFachstudien
22. SemesterFachstudien
33. SemesterPraxisstudien
44. SemesterFachstudien
55. SemesterPraxisstudien
66. SemesterFachstudien, Praxisstudien, Bachelorarbeit
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1110B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef

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