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DirektZahlDurchfG

Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 27 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089700014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6521325e88df1401e216a04871eef26aa9212fecf8a8cd27a02d585a7bd26a7e

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseAbschnitt 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2Dauergrünland§ 3Überschreitung der Nettoobergrenze§ 4Nichtanwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013§ 5Umschichtung von MittelnAbschnitt 2 Regelungen für die einzelnen DirektzahlungenUnterabschnitt 1 Basisprämienregelung§ 6Aufstockung der nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung§ 7Nationale Reserve§ 8Anwendung der Basisprämienregelung für die Jahre 2015 bis 2018§ 9Regionale Aufteilung der jährlichen nationalen Obergrenze§ 10Ende der regionalen Anwendung der Basisprämienregelung§ 11Erstzuweisung der Zahlungsansprüche§ 12Wert der ZahlungsansprücheUnterabschnitt 2 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden§ 13Zahlungsbetrag§ 14Ausschluss gleichwertiger Methoden§ 15Dauergrünland in bestimmten Gebieten§ 16Beibehaltung des Dauergrünlandanteils§ 16aBagatellregelung§ 17Ermächtigungen zur Beibehaltung des Dauergrünlandanteils§ 18Flächennutzung im UmweltinteresseUnterabschnitt 3 Zahlung für Junglandwirte§ 19Betrag und Höchstgrenze§ 20Zu verwendender Prozentsatz der nationalen ObergrenzeUnterabschnitt 4 Umverteilungsprämie§ 21Umverteilungsprämie§ 22Finanzvolumen und Beträge§ 23Mitteilungspflichten§ 24Sonstige BestimmungenUnterabschnitt 5 Kleinerzeugerregelung§ 25Anwendung der KleinerzeugerregelungAbschnitt 3 Schlussvorschriften§ 26Weitere Ermächtigungen§ 27Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung§ 28(weggefallen)§ 29InkrafttretenAnlage(zu § 9 Absatz 2, 4 und 5)