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§ 1Anwendungsbereich
- 1.
- anwendbar nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes sind, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen,
- 2.
- Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften stets der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
- 3.
- Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften auch erlassen werden können, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, einschließlich der Wahrnehmung der in den in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakten der Europäischen Union enthaltenen Optionen für die Mitgliedstaaten, soweit die Ausübung der Optionen für die Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachdienlich sind, es sei denn, in diesem Gesetz wird etwas anderes geregelt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 27 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR089700014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6521325e88df1401e216a04871eef26aa9212fecf8a8cd27a02d585a7bd26a7e