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DirektZahlDurchfG

§ 27Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

In Rechtsverordnungen auf Grund der in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften oder auf Grund dieses Gesetzes kann als für die Durchführung zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestimmt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 27 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089700014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6521325e88df1401e216a04871eef26aa9212fecf8a8cd27a02d585a7bd26a7e

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