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DirektZahlDurchfG

§ 25Anwendung der Kleinerzeugerregelung

Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Die Kleinerzeugerregelung nach Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird angewendet mit der Zahlungsmodalität nach Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Der einem teilnehmenden Betriebsinhaber zu gewährende Betrag beträgt für jedes Jahr höchstens 1 250 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 27 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089700014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6521325e88df1401e216a04871eef26aa9212fecf8a8cd27a02d585a7bd26a7e

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