(1) Zur Einrichtung der nationalen Reserve wird die für das Jahr 2015 geltende nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung um einen nach Maßgabe des Absatzes 2 bestimmten Prozentsatz linear gekürzt.
(2) Der nach Absatz 3 ermittelte Bedarf an Mitteln für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für das Jahr 2015 wird durch die für das Jahr 2015 geltende nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung geteilt, der sich daraus ergebende Wert mit dem Faktor 100 multipliziert, das Ergebnis auf eine Nachkommastelle aufgerundet und dazu die Zahl 0,5 addiert. Das Ergebnis, höchstens jedoch der nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zulässige Prozentsatz, ist der Prozentsatz nach Absatz 1.
(3) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 15. August 2015 die jeweilige Zahl der zur Zuweisung aus der nationalen Reserve für das Jahr 2015 beantragten Zahlungsansprüche mit. Bedarf ist der Betrag, der sich aus der Multiplikation der Summe der nach Satz 1 mitgeteilten Zahlen mit dem Wert 180 Euro ergibt.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den Prozentsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 27 G v. 20.12.2022 I 2752
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