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DirektZahlDurchfG

§ 19Betrag und Höchstgrenze

Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

(1) Der Betrag für die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird bundeseinheitlich nach Maßgabe des Artikels 50 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet.
(2) Die Zahlung für Junglandwirte wird einem Betriebsinhaber für die Zahl der von ihm aktivierten Zahlungsansprüche, die nicht 90 überschreitet, gewährt.
(3) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 1. November 2015 die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2015 nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldet werden, mit.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den Betrag der Zahlung für Junglandwirte im Bundesanzeiger bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 27 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089700014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6521325e88df1401e216a04871eef26aa9212fecf8a8cd27a02d585a7bd26a7e

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