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DirektZahlDurchfG

§ 22Finanzvolumen und Beträge

Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

(1) Für die Festlegung des Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und des Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 7 Prozent der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für Deutschland für das jeweilige Jahr festgelegten Obergrenze verwendet (Finanzvolumen).
(2) Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 ergibt sich, indem das Finanzvolumen nach Absatz 1 durch die Summe der insgesamt berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche geteilt wird. Bei der Bildung der Summe der insgesamt berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche werden Zahlungsansprüche der Gruppe 2 mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt.
(3) Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 hat die Höhe von 60 Prozent des Betrages nach Absatz 2 Satz 1.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht für jedes Jahr den Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und den Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 im Bundesanzeiger bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 27 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089700014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6521325e88df1401e216a04871eef26aa9212fecf8a8cd27a02d585a7bd26a7e

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