(1) § 16 Absatz 3 und 5, § 16a und die folgenden Absätze gelten nicht für Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen für die Genehmigung nach § 16 Absatz 3 über
1.
ergänzende Regelungen für die Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1,
2.
das Verfahren.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 5 mit Genehmigung umgewandelt werden darf und Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung für eine oder mehrere der in § 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 genannten Fallgestaltungen zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere umfassen:
1.
weitere Voraussetzungen für die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland,
2.
Vorschriften über die Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1,
3.
Vorschriften über das Verfahren.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Rückumwandlung anderer umgewandelter Dauergrünlandflächen als der in § 15 Absatz 1 genannten Dauergrünlandflächen, soweit
1.
die Umwandlung entgegen
a)
§ 16 Absatz 3 oder 5 oder
b)
einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3
erfolgt ist oder
2.
der Anteil von Flächen mit Dauergrünland auf Ebene der jeweiligen Region um mehr als 5 Prozent im Vergleich zum Referenzanteil abgenommen hat.
Diese Vorschriften können insbesondere umfassen:
1.
Vorschriften über die Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Rückumwandlung umgewandelten Dauergrünlands,
2.
Grundsätze über Maßgaben für eine Rückumwandlung,
3.
Vorschriften über das Verfahren,
4.
Vorschriften zur Ermittlung des Umfangs der rückumzuwandelnden Flächen,
5.
Vorschriften über die Möglichkeit einer Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 27 G v. 20.12.2022 I 2752
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