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BSInsoFPrV

§ 5Prüfungsbereich „Verfahrensgrundlagen und Verfahrensarten“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist im Insolvenzrecht oder Geprüfte Berufsspezialistin im Insolvenzrecht

Im Prüfungsbereich „Verfahrensgrundlagen und Verfahrensarten“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, in allen einschlägigen Verfahrensarten Aufgaben umzusetzen, die Befugnisse von Beteiligten zu identifizieren sowie Forderungen anzumelden und nachzuverfolgen. Es wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1.
Aufbereiten und Priorisieren von Unterlagen zur Einordnung eines Verteilungsvorschlags,
2.
Einordnen der verschiedenen Stadien eines Entschuldungs- und Insolvenzverfahrens, der verschiedenen Verfahrensarten und der unterschiedlichen Befugnisse der Beteiligten,
3.
Unterstützen von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Wahl der Verfahrensart sowie beim Vorbereiten von Antragsunterlagen hierzu sowie
4.
Unterstützen von Gläubigerinnen und Gläubigern bei der Prüfung von Handlungsoptionen vor Antragstellung im Insolvenzverfahren sowie beim Einordnen der Auswirkungen laufender Insolvenzverfahren.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F50A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c768e5cc84701f5bc849d8d5248341398f6b5af3f59c903b86fe8aa666237e2

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