BSInsoFPrV
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung
- a)
- zum Rechtsanwaltsfachangestellten oder zur Rechtsanwaltsfachangestellten,
- b)
- zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten,
- c)
- zum Patentanwaltsfachangestellten oder zur Patentanwaltsfachangestellten oder
- d)
- zum Notarfachangestellten oder zur Notarfachangestellten,
- 2.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens einjährige Berufspraxis,
- 3.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von zwei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens zweijährige Berufspraxis,
- 4.
- den Erwerb von mindestens 60 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem fachverwandten Studium sowie eine folgende mindestens zweijährige Berufspraxis,
- 5.
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis oder
- 6.
- das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines der in Nummer 1 genannten Ausbildungsberufe erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 50c Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0F50A0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c768e5cc84701f5bc849d8d5248341398f6b5af3f59c903b86fe8aa666237e2