BSInsoFPrV
§ 6Prüfungsbereich „Berichtswesen, Rechnungslegung und Vergütung“
- 1.
- Kommunizieren mit allen Verfahrensbeteiligten, insbesondere mittels Gläubigerinformationssystem, und Beherrschen des Fristen- und Terminmanagements in Insolvenzverfahren,
- 2.
- eigenständiges Durchführen von Aufgaben im Bereich des Berichtswesens und der Rechnungslegung, Ermitteln von Berechnungsgrundlagen für die Vergütung, für Auslagen und für Gerichtskosten sowie
- 3.
- Formulieren, Gestalten und Prüfen von Vergütungsanträgen unter Berücksichtigung von Zuschlägen und Abschlägen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0F50A0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c768e5cc84701f5bc849d8d5248341398f6b5af3f59c903b86fe8aa666237e2