BSInsoFPrV
§ 8Prüfungsbereich „Insolvenztabelle“
- 1.
- Prüfen der Anmeldung einer Insolvenzforderung auf die Einhaltung von Formalien und Vorprüfen der angemeldeten Ansprüche,
- 2.
- Unterstützen der Beteiligten bei der Erstellung und Anpassung von Forderungsanmeldungen sowie Eintragen der Insolvenzforderungen in die Insolvenztabelle,
- 3.
- Überprüfen von Tabelleneinträgen sowie Vorbereiten von Rechtsbehelfen gegen Tabellenfeststellungen und Einleiten von Maßnahmen zur Vollstreckung aus der Insolvenztabelle.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0F50A0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c768e5cc84701f5bc849d8d5248341398f6b5af3f59c903b86fe8aa666237e2