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BLV

§ 54Internationale Verwendungen

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

Wenn Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen Bereich für den Dienstposten wesentlich sind, sind folgende erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten besonders zu berücksichtigen:
1.
Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
2.
Tätigkeiten in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und
3.
Tätigkeiten in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung.
Tätigkeiten nach Satz 1 dürfen sich im Übrigen nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten auswirken.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0430B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 6 SUrlVSonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

    „… öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung. Tätigkeiten nach Satz 1 dürfen sich im Übrigen nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamt …“