SUrlV
§ 6Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
- 1.
- in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
- 2.
- in der Verwaltung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
- 3.
- in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-2-11 v. 18.8.1965 I 902 (SUrlV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR128400016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d244dd36fa0a219446ddd2794ee255158551d411dbd3b6cb253e464da8a9a9e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 41 BLVAuswahlentscheidungen
„… öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksich …“
- § 54 BLVInternationale Verwendungen
„… öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung. Tätigkeiten nach Satz 1 dürfen sich im Übrigen nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamt …“