Zum Gesetzesinhalt

BLV

§ 56Dienstliche Qualifizierung

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Qualifizierungsmaßnahmen dienen insbesondere folgenden Zwecken:
1.
der Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und
2.
dem Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.
(2) Die dienstliche Qualifizierung wird durch zentral organisierte Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die Behörden bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen.
(3) Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 teilzunehmen.
(4) Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an Qualifizierungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 teilzunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben ist. Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten für die Teilnahme vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.
(5) Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen sind die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Betreuungspflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens zu berücksichtigen. Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Beamtinnen und Beamte, die ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch Qualifizierungsmaßnahmen nachweislich wesentlich verbessert haben, sollen gefördert werden. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, in Abstimmung mit der Dienstbehörde ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0430B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 14 BPolLVFortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit

    „… steigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden. (4) Im Übrigen gilt § 56 der Bundeslaufbahnverordnung.“