BLV
§ 52Wechsel von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
- 1.
- ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A: ein Jahr nach der Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit,
- 2.
- ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A: zwei Jahre nach der Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit.
Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0430B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778